Werden in Abweichung vom üblichen (in der Regel jährlichen) Auszahlungsmodus in einem Jahr Boni für zwei (volle oder anteilige) Jahre ausgeschüttet, ist die Auszahlung desjenigen Bonus, bei welchem Be- messungs- und Auszahlungsjahr übereinstimmen, als ausserordentliches Einkommen zu qualifizieren. Wegen der einzig massgeblichen Sicht der zeitlichen Bemessung spielt weder der Grund, welcher zur Auszahlung von zwei Boni im selben Jahr geführt hat, eine Rolle, noch hängt die Erhebung einer gesonderten Jahressteuer vom Nachweis der Steuerbehörden ab, dass die steuerpflichtige Person im konkreten Einzelfall die Bemessungslücke auszunutzen beabsichtigte