... c) ... d) Zusammenfassend kann aus übergangssteuerrechtlicher Sicht betreffend Bonuszahlungen folgendes festgehalten werden: Bei gutem Geschäftsgang werden den Mitarbeitenden oft Boni ausbezahlt. Diese werden üblicherweise im Folgejahr vergütet. Wurden bereits vor den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 regelmässig, nach der gleichen Massgrösse (z.B. Gewinn oder Umsatz) ermittelte Boni im Folgejahr ausgerichtet, handelt es sich bei den in den Jahren 1999 und 2000 ausbezahlten Boni um ordentliches Einkommen, welches in die Bemessungslücke fällt, weil deren Kontinuität nicht geändert hat (vgl. StE 2001 B 65.4 Nr. 1).