Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert (§ 263 Abs. 4 StG). Als ausserordentliche Aufwendungen gelten (§ 263 Abs. 5 StG): a) ... b) Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren; c) ... § 263 Abs. 2 - 5 des Gesetzes sind nur anwendbar auf ausserordentliche Faktoren, die ausschliesslich wegen des Systemwechsels in die Bemessungslücke fallen. Ausserdem muss am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton bestehen (§ 93 Abs. 1 StGV). 5. a) Für den Begriff des "Einkauf von (fehlenden) Beitragsjahren" kann keine allgemein gültige Definition gegeben werden.