Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, dass die Mitgliederbeiträge grundsätzlich von den Mitgliedern in Form von vielfältigen Leistungen im Sinne der ausgewiesenen Erträge konsumiert wurden, also Aufwendungen (mindestens) im Umfang der Mitgliederbeiträge (Fr. 158'035.--) nicht der Erzielung steuerbarer Erträge dienten, so dass ein steuerbarer Reinertrag von Fr. 19'824.-- resultiert. Die Vorinstanz hat nicht die "Abschreibungen um die Mitgliederbeiträge gekürzt" (Beschwerde S. 2). 3. a) Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet (Art. 66 Abs. 1 DBG).