Aus den Erwägungen 2. Die Beschwerdeführerin vertritt gemäss der Selbstdeklaration die Auffassung, dass sämtliche Aufwendungen des Jahres 1997 im Betrag von total Fr. 1'153'878.-- zur Erzielung der steuerbaren Erträge dienten, so dass gemäss Art. 66 DBG ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 0.-- resultiert.