Das Steuerrekursgericht ist nicht an diese Weisung des KStA gebunden. Es ist ausserdem festzuhalten, dass die steuerliche Beurteilung der fraglichen Beiträge unabhängig von der Frage, ob auf der "geldwerten Leistung" (sprich: Erhöhung des Nettolohnes im Umfang der Beitragsreduktion) eine gesonderte Jahressteuer zu erheben ist oder nicht, zu erfolgen hat. "Gesonderte Jahressteuer" und "Revision der Veranlagung 1999/2000" können und dürfen nicht miteinander "verknüpft" werden. Die Frage, ob auf der "geldwerten Leistung" eine gesonderte Jahressteuer zu erheben sei, ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen. 2002 Bundessteuern 457