und 2000 verlangt und nur der überschiessende Beitrag als ausserordentlicher Aufwand qualifiziert werden (anders betreffend Höhe der Abschreibungen [vgl. RGE vom 28. Februar 2002 in Sachen H. = AGVE 2002 113, S. 444 ff., wo aber auch in den Jahren, welche keine Bemessungslücke darstellen, ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen keine ausserordentlichen Abschreibungen toleriert werden [vgl. RGE vom 9. August 2001 in Sachen M.]). Der Spielraum für die Festsetzung der Höhe der obligatorischen Beiträge ist für den Stiftungsrat in den Bemessungslückenjahren genau gleich gross, wie in den Jahren davor und danach.