Der Stiftungsrat hat lediglich von seinem ihm statutarisch eingeräumten Recht Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die Beiträge in den Jahren 1999 und 2000 teilweise von der Stiftung übernommen werden. Solange sich der Stiftungsrat einer Pensionskasse an das jeweilige Reglement hält, kann aus steuerlicher Sicht keine Kontinuität der Höhe der obligatorischen Beiträge in den Bemessungslückenjahren 1999 2002 Kantonale Steuern 455