Auch aus dem Umstand, dass der Stiftungsrat der Pensionskasse der X. AG kurz vor dem Beginn der Bemessungslücke eine Beitragsreduktion beschloss und den Versicherten empfahl, "die Beitragsreduktion via Einkauf auf das Alterskapital fliessen zu lassen" (Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 8. September 1999), vermag an der Qualifikation als ausserordentliche Aufwendungen nichts zu ändern. Der Stiftungsrat hat lediglich von seinem ihm statutarisch eingeräumten Recht Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die Beiträge in den Jahren 1999 und 2000 teilweise von der Stiftung übernommen werden.