Entscheidend ist vielmehr, dass mit den vom Rekurrenten geleisteten Beiträgen eine bestehende Versicherungslücke verkleinert bzw. geschlossen und eine individuelle Verbesserung der Pensionskassenleistungen erreicht wird. Auch aus dem Umstand, dass der Stiftungsrat der Pensionskasse der X. AG kurz vor dem Beginn der Bemessungslücke eine Beitragsreduktion beschloss und den Versicherten empfahl, "die Beitragsreduktion via Einkauf auf das Alterskapital fliessen zu lassen" (Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 8. September 1999), vermag an der Qualifikation als ausserordentliche Aufwendungen nichts zu ändern.