3.05 Abs. 4 des Vorsorgereglementes der Pensionskasse der X. AG lautet wie folgt: "Werden die Beiträge der Versicherten ganz oder teilweise durch die Stiftung übernommen, hat der Versicherte das Recht, einen zusätzlichen freiwilligen Einkauf zu leisten. Dieser Einkauf darf höchstens so hoch sein, wie der Anteil an seinen Beiträgen für das Alter, welcher durch die Stiftung finanziert wird." Gestützt auf diese Bestimmung hat der Rekurrent im Jahr 1999 Fr. 2'490.-- und im Jahr 2000 Fr. 1'770.75 freiwillige Beiträge an die Pensionskasse der X. AG geleistet und beantragt, es seien diese Beiträge als ausserordentlicher Aufwand zu berücksichtigen.