452 Steuerrekursgericht 2002 gen sind demgegenüber übergangssteuerrechtlich als ausserordentli- che Aufwendungen im Sinne von § 263 Abs. 5 lit. b StG zu qualifi- zieren (a.M. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisier- ten Zürcher Steuergesetz, Zürich, N 6 zu § 272), ansonsten eine nicht erklärbare steuerliche Ungleichbehandlung resultieren würde zwi- schen Versicherten, die einer Pensionskasse mit Beitragsprimat an- gehören, deren (freiwillige) "Einkäufe von Lohnerhöhungen (Nach- zahlungen)" gemäss der Wegleitung des KStA zur Übergangs-Steu- ererklärung als ausserordentliche Aufwendungen verstanden werden und Versicherten, die einer Pensionskasse mit Leistungsprimat ange- hören (vgl. R. Eichenberger/ P.-O. Gehriger, Der Übergang zur Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000, N 221 ff.). Es trifft nicht zu, dass der vom Versicherten zu leistende Beitrag für den Höhereinkauf durch den Umstand, dass er zwingend und nach genau festgelegten Kriterien zu leisten ist, den Charakter der Einmaligkeit verliert (vgl. Vernehmlassung des KStA vom 14. Mai 2002). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der zu leistende Beitrag in der Regel auf mehrere Monate verteilt wird; der Zah- lungsmodus ändert nichts daran, dass es sich beim Höhereinkauf um einen einmaligen Beitrag handelt. 7. Zusammenfassend kommt somit das Steuerrekursgericht zum Schluss, dass die vom Rekurrenten im Jahr 2000 zwecks Höherein- kauf geleisteten Fr. 1'893.35 als "Beiträge an Einrichtungen der be- ruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren" im Sinne von § 263 Abs. 5 lit. b StG zu qualifizieren sind. 115 Ausserordentliche Aufwendungen; Beiträge an Einrichtungen der beruf- lichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren (§ 263 Abs. 5 lit. b StG). - Als ausserordentliche Aufwendungen gelten alle Beitragszahlungen, welche über die von allen Versicherten einer Pensionskasse aufgrund deren Vorsorgereglement und unter Berücksichtigung einer allfälli- gen vom Stiftungsrat beschlossenen Beitragsreduktion geschuldeten Beiträge hinausgehen. 2002 Kantonale Steuern 453 12. Dezember 2002 in Sachen W., RV.2002.50006/K 7219 Aus den Erwägungen 3. a) Der Rekurrent war in den Jahren 1999 und 2000 bei der X. AG, in A., angestellt. Ihre Pensionskasse hat allen Versicherten die folgenden Kürzungen bei den Beiträgen gewährt, die zulasten der Stiftung gingen: 1.10.1998 - 30.9.1999 50 % 1.10.1999 - 30.9.2000 35 % 1.10.2000 - 30.9.2001 25 % b) Art. 3.05 Abs. 4 des Vorsorgereglementes der Pensionskasse der X. AG lautet wie folgt: "Werden die Beiträge der Versicherten ganz oder teilweise durch die Stiftung übernommen, hat der Versicherte das Recht, einen zusätzlichen freiwilligen Einkauf zu leisten. Dieser Einkauf darf höchstens so hoch sein, wie der Anteil an seinen Beiträgen für das Alter, welcher durch die Stiftung finanziert wird." Gestützt auf diese Bestimmung hat der Rekurrent im Jahr 1999 Fr. 2'490.-- und im Jahr 2000 Fr. 1'770.75 freiwillige Beiträge an die Pensionskasse der X. AG geleistet und beantragt, es seien diese Bei- träge als ausserordentlicher Aufwand zu berücksichtigen. Dement- sprechend sei die Veranlagung 1999/2000 zu revidieren. 4. ... (vgl. AGVE 2002 114, S. 449 f.) 5. ... (vgl. AGVE 2002 114, S. 450 f.) 6. Die ordentlichen Beitragszahlungen in die Säule 2 fallen in die Bemessungslücke und sind nicht abzugsfähig (Merkblatt "Wech- sel der zeitlichen Bemessung bei den natürlichen Personen: Steuerli- che Behandlung von Einkommen, Aufwendungen und Einkommens- ausfällen der Jahre 1999 und 2000" des KStA vom 18. Dezember 1998). Unter "ordentlichen Beitragszahlungen" sind die Beiträge zu verstehen, welche von allen Versicherten der Pensionskasse der X. AG aufgrund deren Vorsorgereglement und unter Berücksichti- gung einer allfälligen vom Stiftungsrat beschlossenen Beitragsre- duktion in den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 geschuldet 454 Steuerrekursgericht 2002 sind. Dieser "ordentliche Beitrag" beläuft sich beim Rekurrenten auf Fr. 3'343.-- im Jahr 1999 und auf Fr. 4'251.-- im Jahr 2000 (vgl. Lohnausweise vom 31. Dezember 1999 bzw. 31. Dezember 2000). Die darüber hinausgehenden Beiträge an die Pensionskasse der X. AG, welche im Lohnausweis unter "3. Versicherungsbeiträge / m Berufl. Vorsorge: Einkauf" aufgeführt werden und sich beim Rekur- renten auf Fr. 2'490.-- im Jahr 1999 und auf Fr. 1'771.-- im Jahr 2000 belaufen, stellen freiwillige Beiträge für den "Einkauf von Beitrags- jahren" im Sinne von § 263 Abs. 5 lit. b StG dar. Bei diesen Beiträ- gen handelt es sich nicht um planmässig in das Finanzierungssystem der Vorsorgeeinrichtung einbezahlte Einkaufsbeiträge. Das Steuerre- kursgericht kann der Auffassung der Vorinstanz nicht zustimmen, welche das Vorliegen von ausserordentlichen Aufwendungen ver- neint, weil das Total der vom Rekurrenten in den Bemessungs- lückenjahren 1999 und 2000 geleisteten (obligatorischen und frei- willigen) Pensionskassenbeiträge ähnlich hoch ist wie in den Vorjah- ren. Es trifft nicht zu, dass mit der Bezeichnung "Einkauf von Bei- tragsjahren" als "ausserordentliche Aufwendungen" zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich auch in Bezug auf die Höhe um einen ausserordentlichen Aufwand handeln muss (so Aktennotiz des KStA vom 19. März 2001, S. 2). Entscheidend ist vielmehr, dass mit den vom Rekurrenten geleisteten Beiträgen eine bestehende Versiche- rungslücke verkleinert bzw. geschlossen und eine individuelle Ver- besserung der Pensionskassenleistungen erreicht wird. Auch aus dem Umstand, dass der Stiftungsrat der Pensionskasse der X. AG kurz vor dem Beginn der Bemessungslücke eine Beitragsreduktion beschloss und den Versicherten empfahl, "die Beitragsreduktion via Einkauf auf das Alterskapital fliessen zu lassen" (Protokoll der Stiftungsrats- sitzung vom 8. September 1999), vermag an der Qualifikation als ausserordentliche Aufwendungen nichts zu ändern. Der Stiftungsrat hat lediglich von seinem ihm statutarisch eingeräumten Recht Ge- brauch gemacht und beschlossen, dass die Beiträge in den Jahren 1999 und 2000 teilweise von der Stiftung übernommen werden. So- lange sich der Stiftungsrat einer Pensionskasse an das jeweilige Re- glement hält, kann aus steuerlicher Sicht keine Kontinuität der Höhe der obligatorischen Beiträge in den Bemessungslückenjahren 1999 2002 Kantonale Steuern 455 und 2000 verlangt und nur der überschiessende Beitrag als ausseror- dentlicher Aufwand qualifiziert werden (anders betreffend Höhe der Abschreibungen [vgl. RGE vom 28. Februar 2002 in Sachen H. = AGVE 2002 113, S. 444 ff., wo aber auch in den Jahren, welche keine Bemessungslücke darstellen, ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen keine ausserordentlichen Abschreibungen toleriert werden [vgl. RGE vom 9. August 2001 in Sachen M.]). Der Spielraum für die Festsetzung der Höhe der obligatorischen Beiträge ist für den Stiftungsrat in den Bemessungslückenjahren genau gleich gross, wie in den Jahren davor und danach. 7. Zusammenfassend kommt somit das Steuerrekursgericht zum Schluss, dass die vom Rekurrenten geltend gemachten (in der Höhe unbestrittenen) Fr. 2'490.-- pro 1999 und Fr. 1'771.-- pro 2000 als "Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren" im Sinne von § 263 Abs. 5 lit. b StG zu qualifizieren sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass gemäss Protokoll der Sektionskonferenz natürliche Personen des KStA vom 30. März 2001 die als Einkauf ausgewiesenen Bei- träge nicht berücksichtigt werden sollen, weil die durch die Senkung der obligatorischen Beiträge resultierende "geldwerte Leistung" nicht mit einer gesonderten Jahressteuer veranlagt wird. Das Steuerrekurs- gericht ist nicht an diese Weisung des KStA gebunden. Es ist ausser- dem festzuhalten, dass die steuerliche Beurteilung der fraglichen Beiträge unabhängig von der Frage, ob auf der "geldwerten Leis- tung" (sprich: Erhöhung des Nettolohnes im Umfang der Beitragsre- duktion) eine gesonderte Jahressteuer zu erheben ist oder nicht, zu erfolgen hat. "Gesonderte Jahressteuer" und "Revision der Veranla- gung 1999/2000" können und dürfen nicht miteinander "verknüpft" werden. Die Frage, ob auf der "geldwerten Leistung" eine gesonderte Jahressteuer zu erheben sei, ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen. 2002 Bundessteuern 457 II. Bundessteuern A. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 116 Gewinne von Vereinen (Art. 66 Abs. 2 DBG). - Bevor einem Verein nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, mittels Spartenrechnung den Nachweis zu erbringen, dass die Aufwendun- gen, die nicht der Erzielung der steuerbaren Erträge dienen, kleiner sind als die Summe der Mitgliederbeiträge, darf nicht die Annahme getroffen werden, dass die Vereinsmitglieder mindestens in der Höhe der Mitgliederbeiträge Aufwendungen konsumieren. 21. März 2002 in Sachen R.A., BB.2001.50009/E 6009 Aus den Erwägungen 2. Die Beschwerdeführerin vertritt gemäss der Selbstdeklaration die Auffassung, dass sämtliche Aufwendungen des Jahres 1997 im Betrag von total Fr. 1'153'878.-- zur Erzielung der steuerbaren Er- träge dienten, so dass gemäss Art. 66 DBG ein steuerbarer Reinge- winn von Fr. 0.-- resultiert. Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, dass die Mitgliederbeiträge grundsätzlich von den Mitgliedern in Form von vielfältigen Leistungen im Sinne der ausgewiesenen Er- träge konsumiert wurden, also Aufwendungen (mindestens) im Um- fang der Mitgliederbeiträge (Fr. 158'035.--) nicht der Erzielung steu- erbarer Erträge dienten, so dass ein steuerbarer Reinertrag von Fr. 19'824.-- resultiert. Die Vorinstanz hat nicht die "Abschreibungen um die Mitgliederbeiträge gekürzt" (Beschwerde S. 2). 3. a) Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet (Art. 66 Abs. 1 DBG). Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Er- zielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Um-