die Höhe des vom Rekurrenten während des Praktikums erzielten Lohnes kann nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden, auch wenn davon auszugehen ist, dass viele Studenten einen (erheblich) tieferen Praktikumslohn erzielen. Massstab für die Beurteilung der Aussergewöhnlichkeit der Praktikumsentlöhnung sind nicht die vom Rekurrenten aufgrund seiner sowohl unmittelbar vor als auch unmittelbar nach dem Praktikum ausgeübten Erwerbstätigkeiten erzielten Löhne, sondern was objektiv gesehen für einen Praktikumslohn noch als funktionsadäquat bezeichnet werden kann. Der auf das Jahr 1999 entfallende Teil des Praktikumslohnes von Fr. 54'644.-- fällt daher in die Bemessungslücke.