Nach Auffassung des Steuerrekursgerichts ist dies zu verneinen, weil es bei einem Studenten der Universität X. üblich ist, dass er das Studium nach den ersten Prüfungen unterbricht und das Praktikum absolviert. Der im Jahr 1999 ausgeübten Erwerbstätigkeit haftet also unter Berücksichtigung der ausbildungsspezifischen Umstände des Rekurrenten in Bezug auf Art (Praktikum), Zeitpunkt (während des Studiums), Dauer (ein Jahr) und Regelmässigkeit (einmalig) nichts Aussergewöhnliches an. Auch 442 Steuerrekursgericht 2002