November 1998 die Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwischenveranlagung im Sinne von § 57 Abs. 1 lit. d aStG wegen Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht erfüllt waren. Somit ist zu prüfen, ob für das während des Praktikums erzielte Erwerbseinkommen, soweit es in das Jahr 1999 fällt, eine gesonderte Jahressteuer gemäss § 263 Abs. 2 StG zu erheben ist. Nach Auffassung des Steuerrekursgerichts ist dies zu verneinen, weil es bei einem Studenten der Universität X. üblich ist, dass er das Studium nach den ersten Prüfungen unterbricht und das Praktikum absolviert.