Wegen der einzig massgeblichen Sicht der zeitlichen Bemessung hängt die Erhebung einer gesonderten Jahressteuer nicht vom Nachweis der Steuerbehörden ab, dass die steuerpflichtige Person im konkreten Einzelfall die Bemessungslücke auszunutzen beabsichtigte (vgl. R. Eichenberger/P.-O. Gehriger, Der Übergang zur Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000, Rz 151). Bei in den Bemessungslückenjahren erfolgten, dauerhaften Lohnerhöhungen ohne Veränderung des Beschäftigungsgrades ist grundsätzlich keine gesonderte Jahressteuer geschuldet. 6. Es ist unbestritten, dass mit dem Beginn des obligatorischen einjährigen Praktikums (100 %-Pensum) durch den Rekurrenten im