, sind diese nicht als ausserordentlich im Sinne von § 263 Abs. 2 StG zu qualifizieren, wenn diesen Einkünften in Bezug auf Art, Höhe, Zeitpunkt, Dauer und Regelmässigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des/der betroffenen Steuerpflichtigen nichts Aussergewöhnliches anhaftet. Nur wenn das in den Bemessungslückenjahren erzielte Einkommen fallbezogen als aussergewöhnlich zu betrachten ist, ist eine gesonderte Jahressteuer zu erheben.