Erzielt ein(e) Steuerpflichtige(r) infolge Aufnahme, Änderung oder Erweiterung einer (Haupt- bzw. Neben-) Erwerbstätigkeit in den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 (oder kurz zuvor) im Vergleich zu den Vorjahren höhere Einkünfte (ohne Berücksichtigung von Vergütungen für Überstunden, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenken etc.), sind diese nicht als ausserordentlich im Sinne von § 263 Abs. 2 StG zu qualifizieren, wenn diesen Einkünften in Bezug auf Art, Höhe, Zeitpunkt, Dauer und Regelmässigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des/der betroffenen Steuerpflichtigen nichts Aussergewöhnliches anhaftet.