Das Steuerrekursgericht vertritt (...) aus übergangssteuerrechtlicher Sicht betreffend ausserordentlichen Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit die folgende Auffassung: Können in den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 erzielte Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit aufgrund einer gemäss § 57 Abs. 1 lit. d aStG vorzunehmenden Zwischenveranlagung besteuert werden, stellt sich die Frage, ob eine gesonderte Jahressteuer gemäss § 263 Abs. 2 StG zu erheben sei, nicht (vgl. RGE vom 28. Februar 2002 in Sachen Sch.). Nur wenn die Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung gemäss § 57 Abs. 1 lit.