Der Rekurrent vertritt demgegenüber die Meinung, es handle sich beim im Jahr 1999 erzielten Einkommen um einen ganz normalen Lohn (und nicht um irgendwelche Lohnzusätze), welcher lediglich höher sei als in den Jahren zuvor und danach. Das Einkommen 1999 falle daher in die Bemessungslücke. 3. ... 4. ... 5. a) ... b) ... c) Das Steuerrekursgericht vertritt (...) aus übergangssteuerrechtlicher Sicht betreffend ausserordentlichen Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit die folgende Auffassung: Können in den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 erzielte Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit aufgrund einer gemäss § 57 Abs. 1 lit.