Die Vorinstanz hat auf den im Jahr 1999 erzielten Fr. 54'644.-- abzüglich Gewinnungskosten von Fr. 15'779.-- eine Sonderjahressteuer erhoben. Sie vertritt die Auffassung, da beim Rekurrenten erst im Herbst 2001 (voraussichtliche Beendigung des Studiums an der Universität X.) mit einem grösseren Einkommen zu rechnen sei, stelle der im Jahr 1999 erzielte Lohn ausserordentliches Einkommen dar. Der Rekurrent vertritt demgegenüber die Meinung, es handle sich beim im Jahr 1999 erzielten Einkommen um einen ganz normalen Lohn (und nicht um irgendwelche Lohnzusätze), welcher lediglich höher sei als in den Jahren zuvor und danach.