2002 Kantonale Steuern 439 B. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 111 Gesonderte Jahressteuer; Praktikumslohn (§ 263 Abs. 2 StG). - Der von einem Studenten in den Bemessungslückenjahren 1999/2000 aufgrund eines obligatorischen Praktikums erzielte Lohn stellt or- dentliches Einkommen dar. 22. November 2002 in Sachen H., RV.2001.50223/K 7194 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent hat während seines Studiums an der Universi- tät X. in den Jahren 1995 bis 2000 die folgenden Erwerbseinkünfte erzielt (vgl. Lohnausweise und Aufstellung des Vertreters vom 9. April 2002): Jahr Einkommen Einkommen Pensum Funktion Total/Jahr 1995 4090 Ferienjob, Datenerf. Sommer/Herbst Telefonbuch 1900 5990 10 Std./Mt. Mithilfe bei Hausren. & Computerar- beiten 1996 1900 10 Std./Mt. Mithilfe bei Hausren. & Computerar beiten 3905 5805 Militärersatz/RS 1997 3592 3592 Ferienjob, Datenerfassung, Frühling Tel.buch 1998 6074 6074 Nov./Dez. 100% Projektmitarbeit IT (Beginn 1 Jahr- 440 Steuerrekursgericht 2002 Praktikum) 1999 54644 54644 1.1.-31.10. 100% Projektmitarbeit IT danach Nebenjob bei 2X-Gen 2000 973 stundenw. Nebenjob 3342 4315 über das ganze Jahr Die Vorinstanz hat auf den im Jahr 1999 erzielten Fr. 54'644.-- abzüglich Gewinnungskosten von Fr. 15'779.-- eine Sonderjah- ressteuer erhoben. Sie vertritt die Auffassung, da beim Rekurrenten erst im Herbst 2001 (voraussichtliche Beendigung des Studiums an der Universität X.) mit einem grösseren Einkommen zu rechnen sei, stelle der im Jahr 1999 erzielte Lohn ausserordentliches Einkommen dar. Der Rekurrent vertritt demgegenüber die Meinung, es handle sich beim im Jahr 1999 erzielten Einkommen um einen ganz norma- len Lohn (und nicht um irgendwelche Lohnzusätze), welcher ledig- lich höher sei als in den Jahren zuvor und danach. Das Einkommen 1999 falle daher in die Bemessungslücke. 3. ... 4. ... 5. a) ... b) ... c) Das Steuerrekursgericht vertritt (...) aus übergangssteuer- rechtlicher Sicht betreffend ausserordentlichen Einkünften aus un- selbstständiger Erwerbstätigkeit die folgende Auffassung: Können in den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 erzielte Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit aufgrund einer gemäss § 57 Abs. 1 lit. d aStG vorzunehmenden Zwischenveranla- gung besteuert werden, stellt sich die Frage, ob eine gesonderte Jah- ressteuer gemäss § 263 Abs. 2 StG zu erheben sei, nicht (vgl. RGE vom 28. Februar 2002 in Sachen Sch.). Nur wenn die Voraussetzun- gen für eine Zwischenveranlagung gemäss § 57 Abs. 1 lit. d aStG nicht erfüllt sind, muss geprüft werden, ob eine gesonderte Jah- ressteuer gemäss § 263 Abs. 2 StG zu erheben sei. 2002 Kantonale Steuern 441 Erzielt ein(e) Steuerpflichtige(r) infolge Aufnahme, Änderung oder Erweiterung einer (Haupt- bzw. Neben-) Erwerbstätigkeit in den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 (oder kurz zuvor) im Ver- gleich zu den Vorjahren höhere Einkünfte (ohne Berücksichtigung von Vergütungen für Überstunden, Gratifikationen, Dienstaltersge- schenken etc.), sind diese nicht als ausserordentlich im Sinne von § 263 Abs. 2 StG zu qualifizieren, wenn diesen Einkünften in Bezug auf Art, Höhe, Zeitpunkt, Dauer und Regelmässigkeit unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände des/der betroffenen Steuer- pflichtigen nichts Aussergewöhnliches anhaftet. Nur wenn das in den Bemessungslückenjahren erzielte Einkommen fallbezogen als aussergewöhnlich zu betrachten ist, ist eine gesonderte Jahressteuer zu erheben. Wegen der einzig massgeblichen Sicht der zeitlichen Bemessung hängt die Erhebung einer gesonderten Jahressteuer nicht vom Nachweis der Steuerbehörden ab, dass die steuerpflichtige Per- son im konkreten Einzelfall die Bemessungslücke auszunutzen beab- sichtigte (vgl. R. Eichenberger/P.-O. Gehriger, Der Übergang zur Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000, Rz 151). Bei in den Bemessungslückenjahren erfolgten, dauerhaften Lohnerhöhungen ohne Veränderung des Beschäftigungsgrades ist grundsätzlich keine gesonderte Jahressteuer geschuldet. 6. Es ist unbestritten, dass mit dem Beginn des obligatorischen einjährigen Praktikums (100 %-Pensum) durch den Rekurrenten im November 1998 die Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwi- schenveranlagung im Sinne von § 57 Abs. 1 lit. d aStG wegen Auf- nahme der Erwerbstätigkeit nicht erfüllt waren. Somit ist zu prüfen, ob für das während des Praktikums erzielte Erwerbseinkommen, soweit es in das Jahr 1999 fällt, eine gesonderte Jahressteuer gemäss § 263 Abs. 2 StG zu erheben ist. Nach Auffassung des Steuerrekurs- gerichts ist dies zu verneinen, weil es bei einem Studenten der Uni- versität X. üblich ist, dass er das Studium nach den ersten Prüfungen unterbricht und das Praktikum absolviert. Der im Jahr 1999 ausge- übten Erwerbstätigkeit haftet also unter Berücksichtigung der ausbil- dungsspezifischen Umstände des Rekurrenten in Bezug auf Art (Praktikum), Zeitpunkt (während des Studiums), Dauer (ein Jahr) und Regelmässigkeit (einmalig) nichts Aussergewöhnliches an. Auch 442 Steuerrekursgericht 2002 die Höhe des vom Rekurrenten während des Praktikums erzielten Lohnes kann nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden, auch wenn davon auszugehen ist, dass viele Studenten einen (erheblich) tieferen Praktikumslohn erzielen. Massstab für die Beurteilung der Aussergewöhnlichkeit der Praktikumsentlöhnung sind nicht die vom Rekurrenten aufgrund seiner sowohl unmittelbar vor als auch unmit- telbar nach dem Praktikum ausgeübten Erwerbstätigkeiten erzielten Löhne, sondern was objektiv gesehen für einen Praktikumslohn noch als funktionsadäquat bezeichnet werden kann. Der auf das Jahr 1999 entfallende Teil des Praktikumslohnes von Fr. 54'644.-- fällt daher in die Bemessungslücke. 112 Gesonderte Jahressteuer; Bonuszahlungen (§ 263 Abs. 2 StG). - Werden aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Ab- weichung vom üblichen jährlichen Auszahlungsmodus in einem Jahr Boni für zwei (volle oder anteilige) Jahre ausgeschüttet, ist die Aus- zahlung desjenigen Bonus, bei welchem Bemessungs- und Auszah- lungsjahr übereinstimmen, als ausserordentliches Einkommen zu qualifizieren. 22. November 2002 in Sachen Sch., RV.2002.50079/K 7248 Aus den Erwägungen 3. Der Rekurrent war vom 1. November 1998 bis zum 31. Mai 2000 als Leiter Finanzen/Controlling und Mitglied der Geschäftslei- tung bei der X. AG in H. angestellt. Er bezog ein festes monatliches Bruttogehalt von zunächst Fr. 9'500.--, später Fr. 10'000.-- zuzüglich Gewinnbeteiligung am Geschäftsergebnis. 1999 erzielte er einen Nettolohn von Fr. 121'164.--, enthaltend einen Bonus für 1998 von Fr. 4'546.-- (Berechnung aufgrund eines Schlüssels nach dem Cash- flow). Gemäss Lohnausweis 2000 betrug der vom 1. Januar - 31. Mai 2000 erzielte Nettolohn Fr. 150'054.--. Darin eingeschlossen war die Erfolgsbeteiligung 1999 von Fr. 63'442.-- (Berechnung aufgrund eines Schlüssels nach dem Cash-flow) sowie die anteilige, auf den