Nach anderer Auffassung ist in solchen Fällen der mit den Normalsätzen ermittelte Abschreibungsbetrag pro rata temporis zu kürzen (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, Rz 49 zu § 64) bzw. müssen die Abschreibungssätze pro rata temporis gekürzt werden (F. Cagianut/E. Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. Auflage 1993, Rz 44 zu § 13). e) Aus der "Abschreibungstabelle 1995 - 2000" ist ersichtlich, dass die Rekurrenten in den Jahren, in welchen bei den Nutzfahrzeugen Zu- und/oder Abgänge erfolgten, einen gegenüber dem Normalsatz von 40 % entsprechend reduzierten Abschreibungssatz anwendeten.