Nach der Rechtsprechung von Steuerrekursgericht und Verwaltungsgericht sind die normalen Abschreibungssätze nicht zu reduzieren, wenn ein Vermögenswert erst im Verlaufe des Bemessungsjahres angeschafft wird (VGE vom 17. April 1996 in Sachen L. und RGE vom 20. September 2001 in Sachen W.). Nach anderer Auffassung ist in solchen Fällen der mit den Normalsätzen ermittelte Abschreibungsbetrag pro rata temporis zu kürzen (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, Rz 49 zu § 64) bzw. müssen die Abschreibungssätze pro rata temporis gekürzt werden (F. Cagianut/E. Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. Auflage 1993, Rz 44 zu § 13). e)