Bei grossem Abschreibungsvolumen müsse der Abschreibungssatz der Abschreibungsdauer angepasst werden (Replik vom 16. Januar 2002). d) Nach der Rechtsprechung von Steuerrekursgericht und Verwaltungsgericht sind die normalen Abschreibungssätze nicht zu reduzieren, wenn ein Vermögenswert erst im Verlaufe des Bemessungsjahres angeschafft wird (VGE vom 17. April 1996 in Sachen L. und RGE vom 20. September 2001 in Sachen W.).