betreffend Dividende). Daraus folgt, dass die Vorjahre in jedem Fall soweit zu berücksichtigen sind, als dies notwendig ist, um über die bisherige Abschreibungspraxis des/der Steuerpflichtigen (also in den Jahren 1998 und frühere) Aufschluss zu erhalten. 5. a) Die Abschreibungen sollen den effektiv eingetretenen, periodengerecht abgegrenzten Wertverminderungen entsprechen. Die Feststellung der wirklichen Entwertung eines Vermögensobjektes bereitet jedoch oft erhebliche Schwierigkeiten. Die Veranlagungsbehörde ist normalerweise nicht in der Lage, das Ausmass der effektiven Entwertung jedes einzelnen Aktivums zu überprüfen.