schäftsergebnis erreicht werden, das demjenigen entspricht, welches ausgewiesen worden wäre, wenn ein Steuerpflichtiger auch in diesen Jahren die bisherige Verbuchungs- bzw. Bewertungspraxis beibehalten hätte. Entscheidend ist also die Kontinuität der Abschreibungspraxis (StR 2002 S. 18 ff.; StR 2001 S. 457, wonach die Unterlassung der [gemäss Gesetzestext] "üblichen" Abschreibungen zu ausserordentlichen Einkünften führt; ob die darin enthaltene Aussage, es handle sich dabei in der Regel um die in den letzten 5 Jahren vor der Bemessungslücke vorgenommenen Abschreibungen zutreffend ist, wird die Praxis zeigen; vgl. auch StR 2001 S. 11 ff. betreffend Dividende).