Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung, ob ausserordentliche Einkünfte vorliegen, auf diese drei vorangegangenen Geschäftsjahre abstelle. Die Vertreterin der Rekurrenten wendet dagegen ein, bei Einbezug auch der Jahre 1995 und 1996 sei ersichtlich, dass die Rekurrenten eine kontinuierliche Abschreibungspraxis verfolgen würden. d) Den Gesetzesmaterialien kann dazu, soweit ersichtlich, nichts entnommen werden. Nach Auffassung des Steuerrekursgerichts soll in den Jahren 1999 und 2000 (Bemessungslücke) ein Ge- 2002 Kantonale Steuern 447