c) Der Rechtsdienst des KStA vertritt in seiner Vernehmlassung vom 19. November 2001 die Auffassung, ein Geschäftsjahr sei als Bezugsgrösse für das Geschäftsjahr 2000 umso repräsentativer, je näher es bei diesem liege. Die Geschäftsjahre 1997, 1998 und 1999 seien deshalb für die Verhältnisse im Jahr 2000 bedeutend aussagekräftiger als die Geschäftsjahre 1995 und 1996. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung, ob ausserordentliche Einkünfte vorliegen, auf diese drei vorangegangenen Geschäftsjahre abstelle.