446 Steuerrekursgericht 2002 4. a) Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 5. Juli 2001 auf einer im Jahr 2000 unterlassenen Abschreibung von Fr. 20'000.-- eine gesonderte Jahressteuer gemäss § 263 Abs. 2 StG erhoben. Sie wirft den Rekurrenten vor, sie hätten im Jahr 2000 auf den Nutzfahrzeugen (Konto 1114) nur Abschreibungen von 27,52 % (= Fr. 44'051.--) statt der ordentlichen 40 % (= Fr. 64'051.--) wie in den Vorjahren 1997 bis 1999 verbucht. b) In den Jahren 1995 bis 2000 wurden auf den Nutzfahrzeugen die folgenden Abschreibungen verbucht (vgl. "Abschreibungstabelle 1995 - 2000", Beilage 2 des Rekurses):