Die Unterlassung geschäftsmässig begründeter bzw. notwendiger Abschreibungen in einer Bemessungslücke wird im Gesetz deshalb der Sondersteuer unterworfen, weil es andernfalls der Steuerpflichtige in der Hand hätte, die Abschreibungssätze nach Möglichkeit zu verkleinern und höhere Gewinne auszuweisen, wenn diese bemessungsmässig nicht relevant sind. Wird die Vornahme der ordentlichen Abschreibungen unterlassen, wird dieses Vorgehen als ausserordentlich angesehen und eine gesonderte Jahressteuer erhoben (vgl. Protokoll der 27. Sitzung der Nichtständigen Kommission Nr. 07 "Steuergesetz" vom 12. Dezember 1997, S. 458 und der 31. Sitzung vom 22. Dezember 1997, S. 555).