Der Sinn und Zweck der gesonderten Jahressteuer gemäss § 263 Abs. 2 StG besteht darin, ausserordentliche Erträge steuerlich zu erfassen, die in der zweijährigen Übergangsperiode (1999 und 2000) entstehen, um zu verhindern, dass diese in eine allfällige Bemessungslücke fallen. b) Die Unterlassung geschäftsmässig begründeter bzw. notwendiger Abschreibungen in einer Bemessungslücke wird im Gesetz deshalb der Sondersteuer unterworfen, weil es andernfalls der Steuerpflichtige in der Hand hätte, die Abschreibungssätze nach Möglichkeit zu verkleinern und höhere Gewinne auszuweisen, wenn diese bemessungsmässig nicht relevant sind.