Es kann somit die dazu ergangene Literatur und Rechtsprechung herbeigezogen werden. Obwohl in Art. 206 Abs. 3 DBG nicht von "geschäftsmässig notwendigen", sondern von "geschäftsmässig begründeten" Abschreibungen die Rede ist, kann davon ausgegangen werden, dass inhaltlich keine Differenz besteht. 3. a) Der Sinn und Zweck der gesonderten Jahressteuer gemäss § 263 Abs. 2 StG besteht darin, ausserordentliche Erträge steuerlich zu erfassen, die in der zweijährigen Übergangsperiode (1999 und 2000) entstehen, um zu verhindern, dass diese in eine allfällige Bemessungslücke fallen.