Aus den Erwägungen 3. a) Ausserordentliche Erträge auf dem Geschäftsvermögen wie beispielsweise die Unterlassung geschäftsmässig notwendiger Abschreibungen in den Jahren 1999 und 2000 unterliegen einer gesonderten Jahressteuer für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind (§ 263 Abs. 2 Satz 1 StG). b) Diese Bestimmung lehnt sich an Art. 206 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 an (vgl. in den Gesetzesmaterialien die Beilage zur 27. Sitzung der Grossratskommission, 1. Lesung). Es kann somit die dazu ergangene Literatur und Rechtsprechung herbeigezogen werden.