Ausführungen seiner Vertreterin nicht absichtlich im Jahr 2000 kündigte, damit die Auszahlung der Gratifikation in die Bemessungslücke fällt. 113 Gesonderte Jahressteuer; Abschreibungen (§ 263 Abs. 2 StG). - Es liegt kein ausserordentliches Einkommen infolge Unterlassung geschäftsmässig notwendiger Abschreibungen vor, wenn ein Steuerpflichtiger die bisher ausgeübte und von den Steuerbehörden tolerierte Abschreibungspraxis in den Bemessungslückenjahren 1999/ 2000 konsequent weiterführt. 2002 Kantonale Steuern 445 28. Februar 2002 in Sachen H., RV.2001.50200/K 7180