Blosse Zusammenarbeit reicht somit nicht aus, wenn nicht dargetan ist, dass die Beteiligung der selbstständigen Erwerbstätigkeit auch wirklich technisch-wirtschaftlich gedient und geholfen hat, deren Marktauftritt und Ertragslage zu verbessern. bb) ... d) Zusammenfassend sind deshalb die Aktien der X. AG und der Y. AG nicht als Geschäftsvermögen der Rekurrenten zu qualifizieren. Der entsprechende Verlust ist als privater Kapitalverlust nicht abziehbar. 110 Rechtliches Gehör; Aktenbeizug (§ 127 aStG). - Zieht die Steuerbehörde Akten bei, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, hat sie die Betroffenen darüber zu orientieren.