die Zugehörigkeit der Aktien der Garage zum Geschäftsvermögen des Kieswerkbesitzers wurde letztlich aus anderen, hier nicht vorliegenden Gründen bejaht). Schliesslich hat das Zürcher Verwaltungsgericht sogar die Beteiligung eines selbstständig erwerbenden Architekten an einer Immobilienfirma nicht als Erweiterung von dessen Geschäftsbetrieb betrachtet, weil der geschäftliche Nutzen nicht nachgewiesen war (StE 1999 B 23.45.2 Nr. 1). Blosse Zusammenarbeit reicht somit nicht aus, wenn nicht dargetan ist, dass die Beteiligung der selbstständigen Erwerbstätigkeit auch wirklich technisch-wirtschaftlich gedient und geholfen hat, deren Marktauftritt und Ertragslage zu verbessern.