Das mag zutreffen, doch wird damit die Sachlage aus der Sicht der Aktiengesellschaften betrachtet, was hier nicht relevant ist. Um Geschäftsvermögen zu sein, müssten die Beteiligungen der selbstständigen Tätigkeit des Rekurrenten gedient haben, nicht umgekehrt. Das ist indessen nicht nachgewiesen. Der Liegenschaftenhandel des Rekurrenten war nicht von der Existenz der beiden Gesellschaften abhängig. Als Aktionär und leitender Angestellter der X. AG und der Y. AG zog der Rekurrent aus seinem Liegenschaftenhandel möglicherweise gewisse Vorteile. Als selbstständig Erwerbender war er jedoch auf diese Firmen nicht angewiesen. Architektur- und Generalunternehmerleistungen hätte er leicht