Diese Voraussetzungen sind beim Rekurrenten erfüllt, da er als Liegenschaftenhändler selbstständig erwerbstätig und (teilweise zusammen mit der Rekurrentin) Eigentümer der Beteiligungen war. c) aa) Die Aktien der X. AG und der Y. AG gehörten nach Ansicht der Rekurrenten zu ihrem Geschäftsvermögen, weil der als Nebenerwerb ausgeübte Liegenschaftenhandel im Zusammenhang mit der Architektur- und Generalunternehmertätigkeit der beiden Gesellschaften gestanden, deren Marktangebot erweitert und ihnen als Arbeitsreserve gedient habe. Das mag zutreffen, doch wird damit die Sachlage aus der Sicht der Aktiengesellschaften betrachtet, was hier nicht relevant ist.