Die Aufwendungen müssen zum Zwecke der Einkommenserzielung gemacht werden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkommen besteht aber nicht nur, wenn die Auslagen zum Zwecke der Einkommenserzielung gemacht werden, sondern auch, wenn sie Folgen der beruflichen Tätigkeit sind. Dazu gehören etwa Schadenersatzleistungen oder andere unfreiwillige und Abwehraufwendungen (VGE vom 16. November 2000 in Sachen B.).