3. Die Rekurrenten beantragen, es seien die "Anwaltskosten im Zusammenhang mit der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei X. AG" von Fr. 5'325.-- pro 1997 ("Kollokationsklage betreffend Lohnzahlung") und von Fr. 37'625.-- pro 1998 ("Verantwortlichkeitsansprüche") zum Abzug zuzulassen. 4. a) Gemäss § 24 aStG werden die zur Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Aufwendungen vom Roheinkommen abgezogen. Bei der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind dies gemäss lit.