dargelegten Schema, also unter Berücksichtigung der Aufwendungen gemäss § 24 aStG, aber ohne Berücksichtigung der "besonderen Abzüge" und der "steuerfreien Beträge" gemäss § 35 Abs. 1 aStG, zu ermitteln. Es lässt sich entgegen der Auffassung des Rechtsdienstes des Kantonalen Steueramtes aus dem RGE vom 22. April 1999 in Sachen O. nicht ableiten, dass bei den Jahressteuern nach § 34 aStG keine Gewinnungskosten berücksichtigt werden. Es werden vielmehr auch bei den Jahressteuern gemäss § 34 Abs. 1 lit. c aStG auf Liquidationsgewinnen im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a aStG die im Zusammenhang mit der Liquidation entstandenen Aufwendungen gewinnmindernd berücksichtigt.