Das gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. zum Begriff: BGE vom 13. Juni 2000 in Sachen Z.). Somit ist das steuerbare Einkommen auch bei Einkünften, die gemäss § 34 aStG einer Jahressteuer (statt der ordentlichen Einkommenssteuer) unterliegen, grundsätzlich nach dem unter Ziff. 3a dargelegten Schema, also unter Berücksichtigung der Aufwendungen gemäss § 24 aStG, aber ohne Berücksichtigung der "besonderen Abzüge" und der "steuerfreien Beträge" gemäss § 35 Abs. 1 aStG, zu ermitteln.