Für die Nichtberücksichtigung von § 24 aStG bei der Jahressteuer sprechen auch keine steuersystematischen Überlegungen. Es handelt sich zwar bei den in § 24 aStG explizit aufgeführten Aufwendungen um solche, die von den der periodischen Einkommenssteuer unterliegenden Einkünften abgezogen werden können. Da die Aufzählung in § 24 aStG jedoch nicht abschliessend ist, ist auch die Gewährung von Abzügen für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Einkünften, welche unter die Jahressteuer fallen, möglich. Das gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. zum Begriff: BGE vom 13. Juni 2000 in Sachen Z.).