Eintreibung der fraglichen Kapitalzahlung aufgewendeten Anwaltskosten. Sie übersieht dabei, dass die Anwaltskosten weder unter die "besonderen Abzüge" noch unter die "steuerfreien Beträge" fallen, welche bei der Jahressteuer beide nicht zu berücksichtigen sind. § 35 Abs. 1 aStG schliesst demgegenüber die Berücksichtigung der Aufwendungen gemäss § 24 aStG und damit die geltend gemachten Anwaltskosten grundsätzlich nicht aus. Für die Nichtberücksichtigung von § 24 aStG bei der Jahressteuer sprechen auch keine steuersystematischen Überlegungen.