Die Vorinstanz beruft sich zur Begründung der Abweisung der Einsprache u.a. auf Art. 83 BVG. Danach sind die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 bei den direkten Steuern der Kantone und Gemeinden in vollem Umfang als Einkommen steuerbar. Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen in der vollen Höhe Grundlage für die Besteuerung bilden (Grundsatz der vollen Steuerbarkeit). Das heisst aber nicht, dass die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen auch in der vollen Höhe steuerbar sind.