2001 Kantonale Steuern 399 88 Abzüge vom Roheinkommen; Anwaltskosten (§ 24 lit. a aStG). - Anwaltskosten sind abzugsfähig, wenn sie die Folgen der be- ruflichen Tätigkeit sind; sie sind in der Steuerperiode, in deren Bemessungsperiode sie fallen, zum Abzug zuzulassen. 30. August 2001 in Sachen E., RV.2001.50095/K 7124 Aus den Erwägungen 3. Die Rekurrenten beantragen, es seien die "Anwaltskosten im Zusammenhang mit der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei X. AG" von Fr. 5'325.-- pro 1997 ("Kollokationsklage betreffend Lohn- zahlung") und von Fr. 37'625.-- pro 1998 ("Verantwortlichkeitsan- sprüche") zum Abzug zuzulassen. 4. a) Gemäss § 24 aStG werden die zur Erzielung des Einkom- mens unmittelbar notwendigen Aufwendungen vom Roheinkommen abgezogen. Bei der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind dies gemäss lit. a insbesondere die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort, die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sowie wei- tere für die Ausübung des Berufes notwendige Kosten, wie für Be- rufskleider und -werkzeuge. Die Aufzählung ist nicht abschliessend, sodass die Gewährung von Abzügen für weitere Berufsauslagen möglich bleibt. Die Anerkennung von Aufwendungen als Gewinnungskosten setzt voraus, dass diese mit der Erwerbstätigkeit notwendigerweise verknüpft sind; es muss ein organischer und unmittelbarer Zusam- menhang bestehen. Die Aufwendungen müssen zum Zwecke der Einkommenserzielung gemacht werden. Ein ursächlicher Zusam- menhang zwischen Aufwendungen und Einkommen besteht aber nicht nur, wenn die Auslagen zum Zwecke der Einkommenserzielung gemacht werden, sondern auch, wenn sie Folgen der beruflichen Tätigkeit sind. Dazu gehören etwa Schadenersatzleistungen oder andere unfreiwillige und Abwehraufwendungen (VGE vom 16. November 2000 in Sachen B.). 400 Steuerrekursgericht 2001 b) Die Vorinstanz hat die pro 1997/98 geltend gemachten An- waltskosten nicht zum Abzug zugelassen, weil diese mit dem vom Rekurrenten vor dem 18. November 1996 und nicht mit dem in den Bemessungsjahren 1997 und 1998 erzielten Erwerbseinkommen in unmittelbarem Zusammenhang stehen würden. Sie geht also davon aus, dass Berufsauslagen nur abgezogen werden können, wenn sie in der gleichen Periode anfallen, in welcher das unmittelbar damit zu- sammenhängende (steuerbare) Erwerbseinkommen erzielt wird. Diese Auffassung steht in Widerspruch zur dargelegten verwaltungs- gerichtlichen Rechtsprechung, wonach Auslagen auch abzugsfähig sein können, wenn sie Folgen der beruflichen Tätigkeit sind. Solche Folgekosten entstehen definitionsgemäss erst, nachdem das damit zusammenhängende Einkommen erzielt wurde (und die entspre- chende Einkommensquelle u.U. gänzlich versiegt ist) und fallen häufig in die Bemessungsperiode (einer) der nächsten Steuerperi- ode(n). Solche Folgekosten sind trotz der zeitlichen Verschiebung in der Steuerperiode, in deren Bemessungsperiode sie fallen, zum Ab- zug zuzulassen (vgl. basellandschaftliche Steuerpraxis, Band VII, S. 456; StR 1998 S. 349 ff.). 89 Abzüge vom Roheinkommen; Anwalts-/Prozesskosten (§ 24 lit. a aStG). - Durch die Eintreibung von Alimente entstandene Anwalts-/Pro- zesskosten sind abzugsfähig. 30. August 2001 in Sachen B., RV.2001.50090/K 6292 Aus den Erwägungen 2. a) Die Rekurrentin beantragt, es seien die Anwalts- und Pro- zesskosten für die Eintreibung der Alimente zum Abzug zuzulassen. b) Gemäss § 24 aStG werden die zur Erzielung des Einkom- mens unmittelbar notwendigen Aufwendungen vom Roheinkommen abgezogen. Bei der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind dies gemäss lit. a insbesondere die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort, die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sowie wei-