Dem entspricht die Rechtsprechung anderer Kantone. Nicht zugelassen wird der Abzug, wenn die Arbeiten in erster Linie aus Gründen der Bequemlichkeit oder des Komforts zu Hause verrichtet werden. Dasselbe gilt für einen in Privaträumen erbrachten beruflichen Arbeitsaufwand, sofern dieser zeitlich nur wenig ins Gewicht fällt (VGE vom 3. Dezember 1991 in Sachen H. = AGVE 1991 S. 235 ff.). c) Der Rekurrent ist Lehrer an der Bezirksschule in B.. Er unterrichtet die Fächer Mathematik und Physik (13 Lektionen) sowie Turnen (15 Lektionen). Das Schulzimmer Nr. X, in welchem er im