3. a) Umstritten ist, ob der Rekurrent pro 1996 die Auslagen eines für berufliche Zwecke benützten privaten Arbeitszimmers vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen kann. b) Zur Ermittlung des für die Einkommenssteuer massgebenden Reineinkommens sind vom Roheinkommen (Summe aller steuerpflichtigen Einkünfte) die zu seiner Erzielung unmittelbar notwendigen Aufwendungen abzuziehen. Unter diese können bei unselbständig Erwerbenden neben den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Kosten für Berufskleider und Berufswerkzeuge auch Aufwendungen für ein Arbeitszimmer fallen (§ 24 lit.