d) Zusammenfassend kommt das Steuerrekursgericht zum Schluss, dass die durch die Eintreibung der Alimente angefallenen Anwalts- bzw. Prozesskosten (soweit sie nicht durch gerichtlich zugesprochene Parteientschädigungen ersetzt wurden) zum Abzug zuzulassen sind (vgl. auch StE 1990 B 27.7 Nr. 8, wonach u.a. Anwaltshonorare, die eine Privatperson aufwenden muss, um ihren Anspruch auf ungeschmälerte Auszahlung des ihr zustehenden Witwengeldes durchzusetzen, absetzbare Kosten sind). 2001 Kantonale Steuern 403